Ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) ermöglicht es Eigentümerinnen von Wohn- oder Gewerbeimmobilien, selbst erzeugten Solarstrom gemeinsam zu nutzen. Seit dem 1. Januar 2018 darf der Strom nicht nur vom Eigentümer selbst, sondern auch von Bewohnerinnen und Nutzer*innen im Gebäude oder auf benachbarten Grundstücken verbraucht werden.
Seit dem 1. April 2019 kann ein ZEV auch über Strassen, Schienen oder Gewässer hinweg gebildet werden – mit Zustimmung der beteiligten Grundstückseigentümer. Seit dem 1. Januar 2023 müssen die Grundstücke nicht mehr direkt aneinandergrenzen. Wichtig: Für die Verbindung darf nicht das öffentliche Verteilnetz genutzt werden.
Eine zentrale Photovoltaikanlage produziert Solarstrom für alle beteiligten Einheiten. Zuerst wird der Strom im Gebäude oder im Verbund verbraucht, erst danach wird ein allfälliger Überschuss ins öffentliche Netz eingespeist. Intelligente Messsysteme erfassen den Verbrauch jeder Partei präzise. Die Abrechnung erfolgt digital, fair und verursachergerecht – je nach Modell inklusive Inkasso, Zahlungsabwicklung und Kommunikation mit dem Energieversorger.
Bei einem ZEV besteht über einen Anschlusspunkt eine Verbindung zum öffentlichen Stromnetz. Der ZEV-Betreiber ist dafür verantwortlich, den Stromverbrauch mit privaten Zählern zu erfassen und den einzelnen Nutzern entsprechend ihrem Anteil in Rechnung zu stellen. Er kann diese Aufgabe aber auch an einen Dienstleister oder Netzbetreiber delegieren.
- Mindestens 10 % der Anschlussleistung müssen durch eigene Produktionsanlagen (z. B. PV) gedeckt werden
- Bei Bestandesbauten kann eine Kostenbeteiligung für den Rückbau von Infrastruktur des Verteilnetzbetreibers verlangt werden
- Es darf nur ein Netzanschlusspunkt bestehen
- Die Verbindung der Parzellen innerhalb des ZEV darf nicht über das öffentliche Netz erfolgen
Für die Bildung eines ZEV müssen zwei grundlegende Bedingungen erfüllt sein:
- Parzellenregelung: Die beteiligten Grundstücke dürfen zwar räumlich getrennt sein, müssen aber privat miteinander verbunden werden (nicht via öffentliches Netz).
- Netzanschluss: Es darf nur ein gemeinsamer Netzanschluss für den gesamten ZEV bestehen.