Allgemeine Geschäftsbedingungen
A Gebäudeautomation
B Service und Betrieb
A Gebäudeautomation
1 Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen über die Planung und Installation sowie Programmierung von Anlagen der Gebäudeautomation und Multimediatechnik durch die pi-System GmbH (nachfolgend Leistungserbringerin).
1.2 Anderslautende Bedingungen haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Leistungserbringerin ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
2 Angebot
2.1 Ein Angebot ist während der von der Leistungserbringerin genannten Frist verbindlich.
2.2 Enthält ein Angebot keine Frist, bleibt die Leistungserbringerin während drei Monaten gebunden.
3 Vertragsbestandteile
Die folgenden Dokumente sind Bestandteile des Vertrages in der folgenden Rangordnung, die bei Widersprüchen gilt:
1. Das schriftlich ausgefertigte und beidseitig unterzeichnete Vertragsdokument. Ist kein schriftliches Vertragsdokument vorhanden, gilt die Offerte bzw. die Auftragsbestätigung der Leistungserbringerin.
2. Die Offerte der Leistungserbringerin, sofern nicht bereits in Ziff. 1 enthalten.
3. Die von der Bauleitung und vom Kunden genehmigten Pläne und technischen Angaben
4. Diese vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
5. Bei Leistungen der Gebäudetechnik: Die Norm SIA-118/380 „Allgemeine Bedingungen für Gebäudetechnik“.
6. Bei Leistungen der Gebäudetechnik: Die Norm SIA-118:2013 „Allgemeine Bestimmungen für Bauarbeiten“.
4 Lieferungen und Leistungen
4.1 Die Leistungen und Lieferungen (inkl. der Leistungsabgrenzung) der Leistungserbringerin sind im Vertragsdokument bzw. der Offerte oder der Auftragsbestätigung abschliessend festgelegt.
4.2 Allfällige in der Offerte enthaltene Visualisierungen basieren auf Angaben aus Anlagebildern, Printscreens, Plänen etc. und sind unverbindlich. Konstruktive Anpassungen und Veränderungen während der Planung bleiben vorbehalten und werden mit dem Kunden vor Ausführung final festgelegt.
5 Vergütung
5.1 Die Vergütung wird in der Vertragsurkunde oder der Offerte bzw. Auftragsbestätigung festgelegt.
5.2 Ohne abweichende Vereinbarung werden die Arbeit und das Material nach Zeit und Aufwand aufgrund der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Ansätze der Leistungserbringerin (gemäss Vertrag bzw. Offerte oder Auftragsbestätigung) in Rechnung gestellt.
5.3 Reisekosten, Transportkosten und andere Nebenkosten werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
5.4 Die Vergütung umfasst nur die ausdrücklich aufgeführten Anlageteile und Arbeiten. Vom Kunden verlangte Mehrleistungen und Änderungen werden zu den im Vertrag oder in der Offerte bzw. Auftragsbestätigung angewendeten Ansätzen in Rechnung gestellt. Verlangte Überzeit und Sonntagsarbeit wird mit den üblichen Zuschlägen verrechnet, sofern nichts anderes geregelt ist.
5.5 Die Überwälzung von Produkt- und Preisänderungen von Drittlieferanten an den Kunden bleibt jederzeit vorbehalten.
5.6 Sofern Globalpreise vereinbart werden, behält sich die Leistungserbringerin eine Preisanpassung vor, falls zwischen dem Zeitpunkt der Offerte und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern.
5.7 Sofern Pauschalpreise vereinbart werden, bleibt eine Preis-anpassung aufgrund ausserordentlicher Umstände gemäss Art. 59 Norm SIA-118:2013 vorbehalten.
5.8 Bei Global- und Pauschalpreisen erfolgt eine Preisanpassung ausserdem, wenn
a. die Arbeitstermine aus einem von der Leistungserbringerin nicht verschuldeten Grund geändert werden müssen;
b. Art und Umfang der vereinbarten Leistungen eine Änderung erfahren haben;
c. das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Kunden gelieferten Angaben oder Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.
5.9 Sämtliche Preisangaben verstehen sich in CHF exkl. MWST. Diese wird zum jeweils geltenden Ansatz zusätzlich in Rechnung gestellt.
6 Zahlungsbedingungen
6.1 Sofern keine anderen Abmachungen vereinbart sind, gelten folgende Zahlungsbedingungen. Rechnungen für Installationen und Lieferungen sind zahlbar innert 30 Tagen rein netto. Bei grösseren, oder über einen längeren Zeitraum dauernden Aufträgen, werden dem Baufortschritt entsprechende Teilzahlungen in Rechnung gestellt. Diese sind innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen. Der Kunde darf Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von der Leistungserbringerin nicht anerkannter Gegenforderungen weder zurückhalten noch kürzen.
6.2 Bei Überschreitungen der vereinbarten Zahlungstermine werden ohne besondere Mahnung Verzugszinsen von 5 % berechnet.
7 Mitwirkungspflicht des Kunden
7.1 Der Kunde hat der Leistungserbringerin alle für die Vertragserfüllung notwendigen Dokumente und Informationen vollständig zu liefern. Er zeigt insbesondere sofort alle Umstände an, welche die Arbeiten von der Leistungserbringerin erschweren könnten.
7.2 Der Kunde erbringt alle ihm zugewiesenen Leistungspflichten und Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und fachgemäss. Unterlässt er dies aus Gründen, die nicht die Leistungserbringerin zu vertreten hat, so hat er der Leistungserbringerin die nachweislich daraus resultierenden Mehrkosten zu erstatten.
7.3 Er räumt der Leistungserbringerin den ungehinderten und sicheren Zugang zu den Installationen / Anlagen bzw. den entsprechenden Gebäuden und Räumen ein. Er stellt der Leistungserbringerin insbesondere auch den für die Leistungserbringung erforderlichen Platz zur Verfügung und nimmt, sofern nicht anders vereinbart, die ihm als Betriebsleiter des Servicegegenstandes obliegenden Vorarbeiten (z.B. Sicherungsvorkehrungen etc.) vor.
7.4 Die Erbringung der Dienstleistungen setzt teilweise vorgängige Arbeiten (elektrische Installationen, Wasseranschluss, Isolationen etc.) voraus, welche durch den Kunden sicherzustellen sind. Weiter ist ausreichend Platz für die Montage und Inbetriebnahme der Energieerzeugungsanlage zur Verfügung zu stellen.
7.5 Sofern nicht abweichend vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, einen geeigneten Internetanschluss sowie sämtliche technische Einrichtungen, welche für die Übermittlung der Daten benötigt werden, bereit zu stellen. Die Internetverbindung ist entweder mit lokaler Netzwerkverbindung (LAN) oder Mobilfunk (LTE) herzustellen, WLAN-Verbindungen oder Powerline (Netzwerk über Steckdosen) genügen den Anforderungen nicht. Nimmt der Kunde Änderungen am Netzwerk vor (z.B. Wechsel des Providers, Austausch der Hardware etc.), trägt er die Kosten der Leistungserbringerin für in diesem Zusammenhang stehende notwendige Anpassungsarbeiten an der Anlage.
7.6 Der Kunde ist für die ihm als Eigentümer der Anlage obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen verantwortlich. Insbesondere stellt er den sicheren Betrieb und den dafür erforderlichen Unterhalt der Anlage sicher.
7.7 Der Kunde ergreift selbständig alle nötigen Massnahmen, um jeglichen Schaden an bestehenden Einrichtungen sowie Terminverzögerungen zu vermeiden. Die Haftung der Leistungserbringerin für Schäden an bestehenden Einrichtungen ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
8 Transport, Verpackung und Lager
8.1 Die Auslagen für Transporte von Material und Werkzeug ab Lager der Leistungserbringerin zur Vornahme der Vertrags-arbeiten gehen zu Lasten der Leistungserbringerin. Andere Transporte (z.B. Material, das beim Kunden installiert wird oder nicht ab Lager der Leistungserbringerin verfügbar ist etc.) gehen zu Lasten des Kunden.
8.2 Der Kunde stellt der Leistungserbringerin bei Bedarf einen abschliessbaren, für Zu- und Abfuhr leicht zugänglichen, feuersicheren Raum als Zwischenlager vor Ort kostenlos zur Verfügung.
9 Termine
9.1 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn dies die Parteien in der Vertragsurkunde bzw. Offerte ausdrücklich vereinbart haben.
9.2 Hält die Leistungserbringerin verbindliche Termine nicht ein, kommt sie ohne weiteres in Verzug. In den übrigen Fällen hat der Kunde die Leistungserbringerin durch schriftliche Mahnung und unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist in Verzug zu setzen.
9.3 Eine Frist ist auch dann eingehalten, wenn der bestimmungsgemässe Betrieb möglich beziehungsweise nicht beeinträchtigt ist, aber noch Nacharbeiten oder weitere Leistungen erforderlich sind.
9.4 Kann die Leistung aufgrund von Verzögerungen, die nicht die Leistungserbringerin zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erbracht werden, so hat die Leistungserbringerin Anspruch auf eine Anpassung des Terminprogramms und auf eine Verschiebung der vertraglich festgelegten Termine.
9.5 Kein Verschulden der Leistungserbringerin liegt namentlich vor bei Verzögerungen infolge von höherer Gewalt, behördlichen Massnahmen, nicht voraussehbaren Baugrundverhältnissen, Umweltereignissen und bei Verspätungen, welche aufgrund von Abhängigkeiten von Dritten entstanden sind.
9.6 Sobald für die Leistungserbringerin Verzögerungen erkennbar sind, zeigt sie diese dem Kunden unverzüglich schriftlich an.
10 Inbetriebsetzung
10.1 Nach Abschluss der Montagearbeiten nimmt die Leistungserbringerin die Inbetriebsetzung der Anlage vor. Die Inbetriebsetzung umfasst die Funktions- und Einbaukontrolle sämtlicher der von der Leistungserbringern gelieferten Komponenten der Anlage.
10.2 Über das Ergebnis der Inbetriebsetzung erstellt die Leistungserbringerin ein schriftliches Protokoll.
10.3 Die für den Betrieb und die Wartung erforderliche Dokumentation, inkl. dem Inbetriebnahmeprotokoll wird dem Kunden abgegeben.
11 Abnahme
11.1 Sobald dem Kunden die Abnahmebereitschaft gemeldet wird, hat er die Arbeiten innerhalb von sieben (7) Kalendertagen zu prüfen und der Leistungserbringerin allfällige Mängel unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, gelten die Arbeiten als genehmigt.
11.2 Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, welche die Funktionstüchtigkeit nicht wesentlich beeinträchtigten, darf die Abnahme nicht verweigert werden. Die Leistungserbringerin hat derartige Mängel innert der vereinbarten Frist zu beheben. Bei erheblichen Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegenden Mängeln kann der Kunde die Abnahme unter schriftlicher Angabe der Gründe verweigern. In diesem Falle hat er der Leistungserbringerin eine angemessene Nachfrist zu gewähren, innerhalb welcher der vertrags-mässige Zustand herzustellen ist. Danach ist dem Kunden die Abnahmebereitschaft erneut anzuzeigen.
11.3 Die Parteien können Teilabnahmen vereinbaren.
12 Gewährleistung
12.1 Die Frist beginnt mit Fertigstellung und Ablieferung der vertraglich geschuldeten Leistung. Erfolgt eine gemeinsame Abnahme mit Abnahmeprotokoll beginnt die Frist mit Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls. Liegt kein Abnahmeprotokoll vor, beginnt die Frist mit Inbetriebnahme durch den Kunden. Für Lieferung von Geräten/Komponenten (Steuer- und Regelkomponenten etc.) beginnt die Gewährleistungsfrist mit Lieferung an den Kunden.
12.2 Liegt ein Mangel vor, verpflichtet sich die Leistungserbringerin, den Mangel innert angemessener Frist und auf ihre Kosten zu beheben (Nachbesserung). Erweisen sich die Arbeiten während der Gewährleistungszeit als schadhaft und ist dies nachweislich auf mangelhafte Ausführung der Arbeiten oder auf fehlerhaftes von der Leistungserbringerin geliefertes Material zurückzuführen, so werden derartige Teile von der Leistungserbringerin innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl instandgesetzt oder ausgewechselt. Voraussetzung ist, dass ihr die Mängel während der Gewährleistungszeit und unverzüglich nach Entdeckung angezeigt werden.
12.3 Die Gewährleistung der Leistungserbringerin wird ausgeschlossen,
a. wenn der Kunde oder ein nicht von der Leistungserbringerin beauftragter Dritter an der Anlage unsachgemäss Arbeiten durchgeführt hat. Jegliche Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Kunde nicht genehmigte Zusatzgeräte anbringt oder nicht genehmigte Eingriffe und/oder Reparaturen an der Anlage ohne ausdrückliche Absprache mit der Leistungserbringern selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt;
b. bei Sachmängeln an einzelnen Komponenten der Anlage oder an Software, die von Dritten hergestellt werden und für die eine separate Gewährleistung des Herstellers besteht (Herstellergarantie). Für diese Komponenten und Software gelten aus-schliesslich die Gewährleistungsbestimmungen und -fristen des Herstellers gemäss der dem Produkt beiliegenden Produktinformationsblätter oder ausdrücklicher Erwähnung in der Offerte;
c. für normalen Verschleiss;
d. für Störungen oder Abweichungen vom Leistungsumfang durch vom Hersteller vorgenommene Änderungen/Updates der Software.
13 Haftung
13.1 Soweit gesetzlich zugelassen, wird die Haftung der Leistungserbringerin
a. beschränkt auf 50% der geschuldeten Vergütung bzw. im Falle von periodisch wiederkehrenden Vergütungen auf 50% der jährlich zu bezahlenden Vergütung. In jedem Fall ist die maximale Haftung jedoch auf CHF 1'000'000.00 beschränkt;
b. ausgeschlossen für indirekte oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Ansprüche Dritter sowie für Mangelfolgeschäden oder Schäden infolge von Datenverlusten.
13.2 Die Leistungserbringerin lehnt jede Haftung ab für Beschädigungen an bestehenden, verdeckten Leitungen, von denen er keine Kenntnis hatte oder keine Kenntnis haben konnte. Die Haftung der Leistungserbringerin für Schäden oder Folgeschäden, die durch falsche oder fehlende Angaben entstehen, ist ausgeschlossen.
13.3 Für Schäden und Verzögerungen, welche im Zusammenhang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen entstehen, übernimmt die Leistungserbringerin keinerlei Haftung. Insbesondere kann die Unternehmerin bei Asbestsanierungen nicht haftbar gemacht werden (vgl. Ziff. 7 hiervor).
13.4 Die Leistungserbringerin haftet in keinem Fall für widerrechtlichen Inhalt der bei ihr gespeicherten Daten oder deren missbräuchliche Verwendung durch Dritte. Davon ausgenommen ist die vorsätzliche oder eventualvorsätzliche Beteiligung.
13.5 Haftungsbeschränkung und Haftungsausschluss gelten sowohl für vertragliche als auch für ausservertragliche bzw. quasi-vertragliche Ansprüche.
13.6 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Personen oder Sachschäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten verursacht wurden.
13.7 Der Kunde ist bei behaupteter Haftpflicht von der Leistungserbringerin verpflichtet, dieser den Schadenfall unverzüglich schriftlich zu melden, ansonsten Verzicht auf Schadenersatz angenommen wird.
14 Eigentum, Schutz- und Nutzungsrechte
Pläne, Berechnungen, Kostenvoranschläge usw. sind Eigentum der Leistungserbringerin. Ohne Einwilligung ist die Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte untersagt. Werke und Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum der Leistungserbringerin.
15 Rechte an Software
15.1 Die Schutzrechte an der dem Kunden zur Verfügung gestellten Software einschliesslich Quellcode, Programmbeschrei-bungen und Dokumentationen in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form verbleiben bei der Leistungserbringerin.
15.2 Der Kunde hat das Recht, die Software auf der definierten Hardware zu nutzen. Die Urheberrechte der Software bleiben in jedem Fall bei der Leistungserbringerin oder dem Lizenzanbieter. Das Nutzungsrecht der Software beinhaltet keinen Anspruch auf Upgrades oder Lieferung neuer Software-Releases.
15.3 Soweit Rechte Dritten zustehen, garantiert die Leistungserbringerin, dass sie über die erforderlichen Nutzungs- und Vertriebsrechte verfügt. Der Kunde hat grundsätzlich keinen Anspruch auf den Quellcode (und/oder Teile davon) oder Programmbeschreibungen (Spezialvereinbarung).
15.4 Der Kunde erwirbt das nicht übertragbare und nicht ausschliessliche Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung der Software in dem in der Vertragsurkunde vereinbarten Umfang.
15.5 Während eines Ausfalls der Hardware ist der Kunde berechtigt, die Software ohne zusätzliche Vergütung auf der Ersatz-Hardware zu nutzen.
15.6 Die Leistungserbringerin kann nicht garantieren, dass die Software ohne kleinere Unterbrüche und Fehler und unter allen beliebigen Einsatzbedingungen genutzt werden kann.
16 Datenschutz
16.1 Die Leistungserbringerin erhebt Daten (z.B. Kunden- und Messdaten etc.), die für die Erbringung der vertraglichen Leistungen, insbesondere für die Abwicklung und Pflege der Kundenbeziehung sowie die Sicherheit von Betrieb und Infrastruktur benötigt werden.
16.2 Die Leistungserbringerin speichert und verarbeitet diese Daten für die Durchführung und Weiterentwicklung der vertraglichen Leistungen und die Erstellung von neuen und auf diese Leistungen bezogenen Angeboten.
16.3 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Daten aus dem Vertrag sowie ergänzende Daten, die bei der Leistungserbringerin vorhanden sind oder von Dritten stammen, innerhalb der BKW-Gruppe für Analysen der bezogenen Dienstleistungen (Kundenprofile), für personalisierte Werbeaktionen, für Kundenkontakte (z.B. Rückrufaktionen) sowie für die Entwicklung und Gestaltung von Produkten und Dienstleistungen im Tätigkeitsbereich der BKW-Gruppe verwendet werden. Eine aktuelle Übersicht über die Unternehmen der BKW-Gruppe und deren Tätigkeiten ist auf der Homepage www.bkw.ch verfügbar. Der Kunde kann die Einwilligung jederzeit widerrufen.
16.4 Die Leistungserbringerin ist berechtigt, Dritte beizuziehen und diesen Dritten die nötigen Daten zugänglich zu machen. Hierbei können auch Daten ins Ausland übermittelt werden.
16.5 Die Leistungserbringerin sowie Dritte halten sich in jedem Fall an die geltende Gesetzgebung, insbesondere das Datenschutzrecht. Sie schützen die Kundendaten durch geeignete Massnahmen und behandeln diese vertraulich.
17 Abtretungsverbot
Der Kunde kann Ansprüche aus dem Vertrag oder den vorliegenden AGB nicht ohne das Einverständnis von der Leistungserbringerin an Dritte abtreten.
18 Rechtsgültigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine ungewollte Regelungslücke herausstellen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer solchen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer regelungsbedürftigen Lücke soll eine rechtswirksame Bestimmung treten, welche die Parteien unter angemessener Berücksichtigung ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen sowie Sinn und Zweck des Vertrages im Hinblick auf eine solche Regelungslücke vereinbart hätten.
19 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es findet schweizerisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag wird der Sitz der Leistungserbringerin als ausschliesslicher Gerichtsstand vereinbart.
1. Januar 2024
B Service und Betrieb
1 Anwendungsbereich und Geltung
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen «Serviceleistungen» (im Folgenden als «AGB» bezeichnet) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen über die Erbringung von Betriebs- und Serviceleistungen an Leit- und Managementsystemen, MSR-Steuerungen, Raumautomation und ZEV-/VEWA-Anlagen (im Folgenden als «Vertrag» bezeichnet), insbesondere für Kontroll-, Pflege-, Austausch- und Reparaturarbeiten durch die pi-System GmbH (nachfolgend Leistungserbringerin).
1.2 Anderslautende Bedingungen haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Leistungserbringerin ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
2 Zustandekommen des Vertrages
2.1 Die Darstellung des Sortiments stellt kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages mit dem Kunden dar. Sie ist unverbindlich.
2.2 Die Richtofferte der Leistungserbringerin oder deren Vertragspartner ist grundsätzlich unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
2.3 An eine verbindliche Offerte ist die Leistungserbringerin oder ihr Vertragspartner während der angegebenen Frist gebunden. Enthält die Offerte keine Frist, bleibt sie während 30 Tagen verbindlich.
2.4 Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde die verbindliche Offerte innerhalb der angegebenen Frist unterzeichnet und die Leistungserbringerin oder deren Vertragspartner den Auftrag schriftlich bestätigt haben. Ausschliesslich der unterschriebene Wartungsvertrag ist für Umfang, Preis und Qualitätsmerkmale der Lieferung massgebend.
2.5 Zusätzliche Anforderungen des Kunden, die nicht in den einzelnen Angeboten enthalten sind oder nach Vertragsabschluss eingebracht werden, sind separat zu vereinbaren.
3 Vertragsabschluss
3.1 Der Abschluss von Betriebsverträgen und Wartungsverträgen (wiederkehrende und präventive Serviceleistungen) erfolgt schriftlich. Einfache Serviceleistungen (z.B. Störungsbehebungen) können mündlich oder schriftlich vereinbart werden.
3.2 Mündlich abgeschlossene Verträge werden schriftlich bestätigt.
3.3 Abweichende Regelung vorbehalten, treten schriftliche Verträge mit der rechtsgültigen Unterzeichnung des Vertragsdokuments durch beide Vertragsparteien in Kraft.
3.4 Die Bestandteile des Vertrages und deren Rangfolge bestimmen sich nach dem Vertragsdokument. Ist im Vertrag keine Rangfolge enthalten, gilt bei Widersprüchen zwischen den Bestandteilen die folgende Rangfolge:
1. Vertragsurkunde mit den darin aufgeführten Anhängen
(unter Ausschluss der Offerte und der Ausschreibung);
2. Angebot der Leistungserbringerin;
3. diese AGB.
4 Leistungen
4.1 Gegenstand und Inhalt der Leistungen bzw. Umfang der Arbeiten werden im Vertrag oder dem Angebot festgelegt.
4.2 Sofern nicht anders vereinbart, sind darüberhinausgehende Leistungen vom Vertragsgegenstand ausgeschlossen, insbesondere die Lieferung von Betriebsmitteln und die Behebung von Störungen, die durch höhere Gewalt, durch Selbstverschulden des Kunden oder durch Drittverschulden verursacht worden sind.
4.3 Die Leistungserbringerin verpflichtet sich zu einer sachkundigen und sorgfältigen Ausführung der Leistungen.
4.4 Sofern vertraglich nichts Anderes vereinbart wurde, erneuern sich periodisch zu erbringende Dienstleistungen
wie Wartungs- und Betriebsverträge (z. B. Monitoring & Collection) jährlich automatisch.
4.5 Ist vertraglich nichts anderes vereinbart, kann jede Partei die Dienstleistung nach einer Mindestlaufzeit von 2 Jahren unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten jeweils auf das Ende der laufenden Periode kündigen.
5 Leistungsänderungen
5.1 Die Vertragsparteien können Leistungsänderungen unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten jeweils per Ende Jahr vereinbaren.
5.2 Änderungen des Leistungsumfangs, der Vergütung und der Termine müssen vor der Ausführung in einem Nachtrag
zum Vertrag schriftlich vereinbart werden.
5.3 Können sich die Vertragsparteien nicht über eine Änderung der Leistungen einigen, so läuft der Vertrag unverändert weiter.
6 Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1 Der Kunde räumt der Leistungserbringerin den unbeschränkten Zugang bzw. die unbeschränkte Verfügungsbefugnis zum Servicegegenstand ein. Er stellt der Leistungserbringerin insbesondere auch den für die Leistungserbringung erforderlichen Platz zur Verfügung und nimmt, sofern nicht anders vereinbart, die ihm als Betriebsleiter des Servicegegenstandes obliegenden Vorarbeiten (z.B. Sicherungsvorkehren etc.) vor.
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, für die Fernüberwachung, Monitoring und Energiedatenauslesung der Anlage durch die Leistungserbringerin einen geeigneten Internetanschluss sowie sämtliche technische Einrichtungen, welche für die Übermittlung der Daten benötigt werden, bereit zu stellen.
6.3 Sofern notwendig, liefert der Kunde die Energie und das Wasser und sorgt für die Entsorgung der Abwässer.
6.4 Der Kunde ist für die ihm als Eigentümer des Servicegegenstandes obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen verantwortlich. Insbesondere stellt er den sicheren Betrieb und den dafür erforderlichen Unterhalt des Instandhaltungsgegenstandes sicher.
6.5 Der Kunde erbringt alle ihm zugewiesenen Leistungspflichten rechtzeitig und fachgemäss. Unterlässt er dies aus Gründen, die nicht die Leistungserbringerin zu vertreten hat, so hat er der Leistungserbringerin die nachweislich daraus resultierenden Mehrkosten zu erstatten.
6.6 Der Kunde stellt sicher, dass nicht von der Leistungserbringerin gelieferte Instrumente und Materialien den gesetzlichen Bestimmungen und dem Stand der Technik entsprechen.
6.7 Die Leistungserbringerin ist berechtigt, Servicearbeiten abzulehnen oder einzustellen, wenn die Sicherheit des Personals nicht gewährleistet ist oder der Kunde seine Pflichten nicht erfüllt.
6.8 Der Kunde verpflichtet sich, der Leistungserbringerin einen Eigentumswechsel an Vertrags-Objekten zu melden. Alle Verträge über periodisch zu erbringende Dienstleistungen (Art. 4) müssen nach diesen AGB gekündigt werden und können mit dem neuen Eigentümer neu abgeschlossen werden.
7 Vergütung
7.1 Die Vergütung erfolgt entweder nach Zeitaufwand oder als Pauschale und wird jeweils in der Vertragsurkunde festgelegt.
7.2 Zusätzliche Kosten wie Materialkosten, Reisekosten, Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung, Transportkosten, Kosten für Drittleistungen etc. werden dem Kunden, falls im Angebot nicht abweichend vereinbart, separat in Rechnung gestellt.
7.3 Bei Vergütung nach Zeitaufwand wird verlangte Überzeit mit den Zuschlägen gemäss den anwendbaren Preislisten der Leistungserbringerin in Rechnung gestellt, sofern nicht anders vereinbart ist.
7.4 Sämtliche Preisangaben verstehen sich in CHF exkl. MWST. Diese wird zum jeweils geltenden Ansatz zusätzlich in Rechnung gestellt.
7.5 Bei Pauschalvergütungen kann die Leistungserbringerin zudem eine Preisanpassung vornehmen, wenn
a. die Arbeitstermine aus einem von der Leistungserbringerin nicht verschuldeten Grund geändert werden müssen; oder
b. Art und Umfang der vereinbarten Leistungen eine Änderung erfahren haben; oder
c. das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Kunden gelieferten Angaben oder Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.
8 Zahlungsbedingungen
8.1 Sofern nicht anders vereinbart, stellt die Leistungserbringerin die angefallene Vergütung monatlich in Rechnung. Rechnungen sind rein netto 30 Tage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
8.2 Bei grösseren oder über einen längeren Zeitraum andauernden Aufträgen können Teilzahlungen, Zahlungspläne etc. verabredet werden. Die einzelnen Zahlungstermine und die Zahlungsraten sind in der Vertragsurkunde vereinbart.
8.3 Der Kunde darf Zahlungen weder zurückhalten noch kürzen. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn eine Leistung aus Gründen, die die Leistungserbringerin nicht zu vertreten hat, verzögert oder unmöglich wird.
8.4 Kommt der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht fristgerecht nach, so gerät er ohne weiteres in Verzug und schuldet der Leistungserbringerin den gesetzlichen Verzugszins.
9 Termine
9.1 Vereinbarte Termine sind für die Vertragsparteien verbindlich.
9.2 Hält die Leistungserbringerin verbindliche Termine nicht ein, kommt sie ohne weiteres in Verzug. In den übrigen Fällen hat der Kunde die Leistungserbringerin durch schriftliche Mahnung und unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist in Verzug zu setzen.
9.3 Eine Frist ist auch dann eingehalten, wenn der bestimmungsgemässe Betrieb möglich beziehungsweise nicht beeinträchtigt ist, aber noch Nacharbeiten oder weitere Leistungen erforderlich sind.
9.4 Kann die Dienstleistung aufgrund von Verzögerungen, die nicht die Leistungserbringerin zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erbracht werden, so hat die Leistungserbringerin Anspruch auf eine Anpassung des Terminprogramms und auf eine Verschiebung der vertraglich festgelegten Termine.
9.5 Kein Verschulden der Leistungserbringerin liegt namentlich vor bei Verzögerungen infolge von höherer Gewalt, behördlichen Massnahmen, Umweltereignissen und bei Verspätungen, welche aufgrund von Abhängigkeiten von Dritten entstanden sind.
9.6 Sobald für die Leistungserbringerin Verzögerungen erkennbar sind, zeigt sie dies dem Kunden unverzüglich schriftlich an.
10 Beizug von Dritten
Die Leistungserbringerin ist berechtigt, Dritte zur Leistungserbringung beizuziehen. Die Leistungserbringerin haftet für die gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten.
11 Gefahrtragung
Der Kunde trägt die volle Gefahr für den zufälligen Untergang des Servicegegenstands sowie für Beeinträchtigungen des Servicegegenstands durch Mängel, welche die Leistungserbringerin nicht zu vertreten hat.
12 Vollendung
12.1 Die Leistungserbringerin erstellt nach Vollendung der Serviceleistungen einen Servicerapport. Der Servicerapport enthält gegebenenfalls zusätzlich Vorschläge zur Behebung von festgestellten Mängeln (z.B. von Schutzeinrichtungen, Undichtigkeiten, Korrosion, Fehlfunktionen Dritter etc.).
12.2 Der Kunde prüft die Serviceleistungen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist. Unterbleibt eine Prüfung durch den Kunden, so gelten die Leistungen nach Ablauf von 30 Tagen nach Anzeige der Vollendung als genehmigt.
13 Gewährleistung
13.1 Die Leistungserbringerin haftet für die fachgemässe Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen und führt die übertragenen Arbeiten nach den Bestimmungen des Vertrages, nach den anerkannten und bewährten Regeln der Technik, mit aller Sorgfalt aus.
13.2 Die Leistungserbringerin übernimmt für Material und Ersatzteile sowie Servicearbeiten eine Gewährleistung von zwei Jahren ab Vollendung der jeweils vollständig erbrachten Serviceleistung. Die Frist beginnt am Tag nach Abgabe des Servicerapports an den Kunden.
13.3 Der Kunde hat gegenüber der Leistungserbringerin Mängel im Zusammenhang mit den Leistungen der Leistungserbringerin unverzüglich schriftlich zu rügen. Erfolgt die Mängelrüge nicht rechtzeitig, verwirkt er seine Mängelrechte
13.4 Liegt ein Mangel vor, verpflichtet sich die Leistungserbringerin, den Mangel innert angemessener Frist und auf ihre Kosten zu beheben (Nachbesserung). Alle übrigen Mängelrechte (Wandelung oder Minderung) des Kunden sind, soweit rechtlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen.
13.5 Abweichende Gewährleistungen für Drittprodukte sind im Vertrag zu regeln.
13.6 Ausgeschlossen ist die Gewährleistung für
a. im Zeitpunkt der Durchführung der Leistungserbringung bestehende Mängel;
b. Mängel, die bei sorgfältiger Durchführung der Leistungserbringung für die Leistungserbringerin nicht erkennbar waren;
c. Mängel, die auf Umständen beruhen, welche die Leistungserbringerin nicht zu vertreten hat;
d. normalen Verschleiss.
13.7 Ist wegen eines Mangels ein Schaden (Mangelfolgeschaden) entstanden, so haftet die Leistungserbringerin zusätzlich für dessen Ersatz gemäss 14.
14 Haftung
14.1 Soweit gesetzlich zugelassen, wird die Haftung der Leistungserbringerin
a. beschränkt auf 100 % der geschuldeten Vergütung bzw. im Falle von periodisch wiederkehrenden Vergütungen auf 100 % der jährlich zu bezahlenden Vergütung. In jedem Fall ist die maximale Haftung jedoch auf CHF 1’000'000.00 beschränkt;
b. ausgeschlossen für indirekte bzw. mittelbare oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Ansprüche Dritter sowie für Mangelfolgeschäden oder Schäden infolge von Datenverlusten (mit Ausnahme der Datenwiederbeschaffungskosten).
14.2 Haftungsbeschränkung und Haftungsausschluss gelten sowohl für vertragliche als auch für ausservertragliche bzw. quasi-vertragliche Ansprüche.
14.3 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Personen- oder Sachschäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten verursacht wurden.
14.4 Der Kunde ist bei behaupteter Haftpflicht von der Leistungserbringerin verpflichtet, dieser den Schadenfall unverzüglich schriftlich zu melden, ansonsten Verzicht auf Schadenersatz angenommen wird.
15 Höhere Gewalt
Die Vertragsparteien haften dann nicht für die Nichterfüllung des Vertrages, wenn diese auf von den Vertragsparteien nicht zu vertretende Ereignisse oder Umstände höherer Gewalt zurückzuführen ist und die betroffene Vertragspartei dies unverzüglich anzeigt und alle angemessenen Anstrengungen zur Vertragserfüllung unternimmt.
16 Datenschutz
16.1 Die Leistungserbringerin erhebt Daten (z.B. Kunden- und Messdaten etc.), die für die Erbringung der vertraglichen Leistungen, insbesondere für die Abwicklung und Pflege der Kundenbeziehung sowie die Sicherheit von Betrieb und Infrastruktur benötigt werden.
16.2 Die Leistungserbringerin speichert und verarbeitet diese Daten für die Durchführung und Weiterentwicklung der vertraglichen Leistungen und die Erstellung von neuen und auf diese Leistungen bezogenen Angeboten.
16.3 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Daten aus dem Vertrag sowie ergänzende Daten, die bei der Leistungserbringerin vorhanden sind oder von Dritten stammen, innerhalb der BKW-Gruppe für Analysen der bezogenen Dienstleistungen (Kundenprofile), für personalisierte Werbeaktionen, für Kundenkontakte (z.B. Rückrufaktionen) sowie für die Entwicklung und Gestaltung von Produkten und Dienstleistungen im Tätigkeitsbereich der BKW-Gruppe verwendet werden. Eine aktuelle Übersicht über die Unternehmen der BKW-Gruppe und deren Tätigkeiten ist auf der Homepage www.bkw.ch verfügbar. Der Kunde kann die Einwilligung jederzeit widerrufen.
16.4 Die Leistungserbringerin ist berechtigt, Dritte beizuziehen und diesen Dritten die nötigen Daten zugänglich zu machen. Hierbei können auch Daten ins Ausland übermittelt werden.
16.5 Die Leistungserbringerin sowie Dritte halten sich in jedem Fall an die geltende Gesetzgebung, insbesondere das Datenschutzrecht. Sie schützen die Kundendaten durch geeignete Massnahmen und behandeln diese vertraulich.
17 Geheimhaltung
17.1 Die Vertragsparteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifel sind diese vertraulich zu behandeln. Die Vertraulichkeit ist schon vor Vertragsschluss zu wahren und bleibt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten.
17.2 Sofern nicht anders vereinbart, bleiben Unterlagen, Daten und Arbeitsinstrumente und Know-how, welche die
Leistungserbringerin dem Kunden im Rahmen der Vertragserfüllung überlässt, ausschliesslich Eigentum der Leistungserbringerin. Der Kunde darf sie nur für den eigenen Gebrauch verwenden. Jede andere Verwendung, wie z.B. Vervielfältigungen sowie der Einsatz bei Dritten oder eine Abgabe an Dritte, bedarf der schriftlichen Zustimmung der Leistungserbringerin. Daten, die den Auftrag betreffen und auf den Computern des Kunden gespeichert sind, sind nach Beendigung dieses Vertrages vollständig zu löschen. Die Unterlagen, Daten und Arbeitsinstrumente sind auf Verlangen der Leistungserbringerin unverzüglich zurückzugeben bzw. zu löschen oder zu vernichten.
18 Abtretungsverbot
Der Kunde kann Ansprüche aus dem Vertrag oder den vorliegenden AGB nicht ohne das Einverständnis von der Leistungserbringerin an Dritte abtreten.
19 Rechtsnachfolge
19.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag allfälligen Rechtsnachfolgern zu übertragen. Die Vertragsparteien haften gegenseitig für alle Schäden, die durch die Verletzung dieser Pflicht entstehen.
19.2 Eine Rechtsnachfolge ist nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei möglich. Die Zustimmung kann nur dann verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund die Ablehnung des Dritten rechtfertigt, namentlich wenn dieser nicht hinreichenden Gewähr für die einwandfreie Erfüllung dieses Vertrages bietet.
19.3 Für die Übertragung an Gruppengesellschaften der BKW bedarf es keiner Zustimmung der anderen Vertragspartei. Unter Gruppengesellschaft ist eine Gesellschaft zu verstehen, an der die BKW direkt oder indirekt zu mehr als 50% beteiligt ist oder die sie auf andere Weise kontrolliert.
20 Rechtsgültigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine ungewollte Regelungslücke herausstellen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer solchen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer regelungsbedürftigen Lücke soll eine rechtswirksame Bestimmung treten, welche die Vertragsparteien unter angemessener Berücksichtigung ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen sowie Sinn und Zweck des Vertrages im Hinblick auf eine solche Regelungslücke vereinbart hätten.
21 Änderungen
Die Leistungserbringerin behält sich vor, die AGB jederzeit anzupassen. Die Leistungserbringerin informiert den Kunden in geeigneter Weise vorgängig über Änderungen der AGB. Sind die Änderungen für den Kunden finanziell nachteilig, kann er mit schriftlicher Begründung die Änderungen ablehnen und den Vertrag auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vorzeitig kündigen. Unterlässt er dies, akzeptiert er die Änderungen, und zwar für all unter diese AGB fallenden Dienstleistungen, die der Kunde bei der Leistungserbringerin bezieht.
22 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es findet schweizerisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag wird der Sitz der Leistungserbringerin als ausschliesslicher Gerichtsstand vereinbart.
1. Januar 2024