Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen und Lieferung der Gesellschaft pi-System GmbH
1. Geltung
Die Geschäftsbedingungen gelten, wenn die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, soweit der Lieferant sie schriftlich bestätigt.
2. Umfang, Ausführung und Ort der Lieferung
Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Bestellbestätigung massgebend. Der Lieferant liefert die Produkte in der Standardausführung, Software in ihrer maschinell lesbaren Form nach der gültigen Version im Zeitpunkt der Lieferung.
Stellt der Lieferant die Produkte ganz oder teilweise in einer besonderen Ausführung für den Kunden her, richten sich seine Arbeiten nach dem Leistungsbeschrieb, worin der Kunde unter anderem anzugeben hat, unter welchen Bedingungen welches Ergebnis angestrebt wird.
Änderungen gegenüber der Bestellbestätigung sind zulässig, sofern die Produkte die gleichen Funktionen erfüllen. Der Lieferant ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an Produkten vorzunehmen, die bereits hergestellt oder geliefert sind.
Soweit kein besonderer Erfüllungsort von den Parteien verabredet ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, gilt als Lieferung die Bereitstellung der Produkte am Sitz des Lieferanten.
3. Software und Know-how
Der Kunde darf die überlassene Software, das Know-how, die Datenträger und Dokumentation im vorgesehenen Umfange selber benützen, nicht aber an Dritte weitergeben. Das Eigentum daran und das Recht zur weiteren Verwendung bleibt beim Lieferanten oder seinen Lizenzgebern, auch wenn der Kunde Software-Programme oder Know-how-Aufzeichnungen nachträglich ändert.
Jede Erweiterung oder Änderung der Software durch den Kunden benötigt die schriftliche Zustimmung des Lieferanten.
Der Kunde darf für Sicherheits- und Archivzwecke von der Software höchstens drei Kopien erstellen. Eine grössere Anzahl der Kopien oder die Verwendung für andere Zwecke benötigt die ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten.
Der Kunde hat auf allen Modifikationen und Kopien die gleichen Schutzrechtsvermerke wie auf dem Original anzubringen.
4. Dokumentation
Der Kunde hat ein Anrecht auf ein Exemplar der Benutzerdokumentation in der üblichen Ausführung des Lieferanten. Zusätzliche Exemplare oder Dokumentationen in nicht bereits vorhandenen Sprachen darf der Lieferant gesondert in Rechnung stellen.
Abweichungen in der Dokumentation, namentlich bei Beschreibungen und Abbildungen, sind zulässig, sofern die Unterlagen ihre Zwecke erfüllen.
5. Diskretion
Beide Parteien werden sämtliche Informationen aus dem Geschäftsbereich des anderen, die weder allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind, Dritten nicht offenbaren und alle Anstrengungen unternehmen, um Dritte den Zugang zu diesen Informationen zu hindern. Andererseits darf jede Partei in ihrer angestammten Tätigkeit Kenntnisse weiterverwenden, die sie bei der Geschäftsabwicklung erwirbt.
6. Informationspflicht des Kunden
Der Kunde hat den Lieferanten rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie für die Ausführung und den Gebrauch der Produkte von Bedeutung sind.
7. Termine
Verbindlich sind ausschliesslich schriftlich zugesicherte Termine. Solche Termine verlängern sich angemessen,
a) wenn dem Lieferanten Angaben, die er für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert.
b) wenn der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält.
c) wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens des Lieferanten liegen, wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle oder Krankheiten, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen.
Der Lieferant kann Teillieferungen ausführen.
Bei Verzögerungen hat der Kunde dem Lieferanten eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen. Erfüllt der Lieferant bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht, darf der Kunde, sofern er es innert drei Tagen erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten oder vom Vertrag zurücktreten.
Trägt der Lieferant nachweisbar die Schuld am Terminverzug, hat der Kunde trotz nachträglicher Erfüllung, Leistungsverzicht oder Vertragsrücktritt Anspruch auf den Ersatz des tatsächlichen Schadens, jedoch auf höchstens zwanzig Prozent des Wertes der verspäteten Lieferung. Weitere Ansprüche aus Lieferverzögerungen sind aus-geschlossen.
8. Abnahme
Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die Produkte selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt der Kunde die Anzeige innerhalb von vier Wochen nach der Lieferung, gelten alle Funktionen als erfüllt und die Lieferung als genehmigt.
Zeigen sich später innerhalb der Garantiefrist Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht hätten entdeckt werden können, hat sie der Kunde dem Lieferanten sofort schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung trotz dieser Mängel als genehmigt.
9. Garantie
Der Lieferant garantiert, dass er die Produkte in funktionstüchtigem Zustand liefert.
Der Lieferant verpflichtet sich als Gewährleistung zur Beseitigung der Fehler oder zum Ersatz aller Teile, die nachweisbar infolge von Material-, Konstruktions- und Ausführungsfehlern schadhaft oder unbrauchbar sind.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse.
Der Lieferant erbringt die Gewährleistung nach seiner Wahl in seinen Räumen oder beim Kunden, der dem Lieferanten freien Zugang zu gewähren hat. Demontage- und Montage-, Transport-, Verpackungs-, Reise- und Aufenthaltskosten gehen zulasten des Kunden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
Mit Anerkennung oder Beseitigung eines Mangels werden Gewährleistungs- und Verjährungsfristen nicht unterbrochen.
Kann der Mangel nicht beseitigt werden, hat der Kunde Anspruch auf eine Preisminderung und den Ersatz des nachgewiesenen, unmittelbaren Schadens, insgesamt jedoch auf höchstens zwanzig Prozent des Wertes der mangelhaften Produkte. Weitere Ansprüche aus Gewährleitung sind ausgeschlossen, insbesondere kann der Kunde nicht vom Vertrag zurücktreten oder den Ersatz von Folgeschäden verlangen.
10. Weitere Haftung
Der Lieferant haftet im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung für weiteren Personen- und Sachschaden, der dem Kunden nachweisbar durch Verschulden des Lieferanten entsteht. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
11. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt, in Schweizer Franken ohne Mehrwertsteuern, Gebühren, Abgaben, Zölle, Transport, Verpackung, Versicherung, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwenderunterstützung. Sie sind zur Zahlung fällig netto innert dreissig Tagen seit Rechnungsstellung.
Der Kunde darf mit Gegenansprüchen, auch wenn sie aus dem gleichen Vertrag oder dessen Anfechtung herrühren, nur bei schriftlicher Einwilligung des Lieferanten oder beim Vorliegen eines rechtskräftigen Gerichtsurteils verrechnen.
Hält der Kunde die Zahlungstermine nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der vier Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt.
12. Export
Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung von in- und ausländischen Exportvorschriften.
13. Weiterverkauf
Soweit nicht Parteiabrede oder die Natur des Geschäftes entgegenstehen, darf der Kunde die Produkte verändern oder unverändert weiterveräussern.
Falls der Kunde die Produkte weiterveräussert, hat er sicherzustellen, dass sämtliche Pflichten aus Software-Lizenzen, aus Geheimhaltung sowie aus allfälligen Bewilligungsvorbehalten für die Wiederausfuhr auf die jeweiligen Abnehmer übergehen.
14. Rechtswahl und Gerichtsstand
Dieses Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant darf jedoch auch das Gericht am Sitz des Kunden anrufen.